Satzung

Satzung des DJK Sportverband Diözesanverband Paderborn e.V.

Satzung

Satzung des DJK Sportverband Diözesanverband Paderborn e.V.

Art. 1

Name, Wesen und Verwaltung

1. Der Verband führt den Namen DJK Sportverband, Deutsche Jugendkraft – Diözesanverband Paderborn e.V. in Folge DJK Sportverband Diözesanverband Paderborn e. V. genannt. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Dortmund eingetragen. Sitz des Verbandes ist Dortmund.

2. Der DJK Sportverband Diözesanverband Paderborn e. V. ist ein katholischer Sportverband zur Förderung des Leistungs- und Breitensportes im Bereich des Erzbistums Paderborn. In ökumenischer Offenheit nehmen seine Vereine jeden auf, der bereit ist, die Ziele und Aufgaben des DJK Sportverbandes Diözesanverband Paderborn e. V. anzuerkennen und dadurch den Verband mitzutragen.

3. Der DJK Sportverband Diözesanverband Paderborn e. V. ist eingegliedert in den DJK Sportverband Deutsche Jugendkraft, katholischer Bundesverband für Leistungs- und Breitensport mit Sitz in Düsseldorf und in den DJ K-Landesverband Nordrhein Westfalen mit Sitz in Duisburg. Er wird geführt nach den Satzungen, Ordnungen und Beschlüssen des DJK Sportverbandes Deutsche Jugendkraft, sowie nach dieser der Grundsatzung des DJK Sportverbandes Deutsche Jugendkraft entsprechenden Satzung und den Beschlüssen der Organe des DJK Diözesanverbandes.

4. Der DJK Sportverband Diözesanverband Paderborn e. V. verfolgt keine wirtschaftlichen Interessen. Er dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Abgabeordnung vom 1. Januar 1977. Mittel, die dem Verband zufließen, dürfen nur für die in dieser Satzung festgelegten Zwecke verwendet werden.

5. Unbeschadet seines zivilrechtlichen Status hat der Verein kirchenrechtlich den Status eines privaten nicht rechtsfähigen Vereins von Gläubigen gemäß cc298, 321 ff. CIC.

6. Die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse in der jeweils gültigen, vom Erzbischof von Paderborn in Kraft gesetzten Fassung findet Anwendung.

7. Für den DJK Sportverband Diözesanverband Paderborn e.V. gilt das kirchliche Datenschutzrecht, insbesondere die Anordnung über den kirchlichen Datenschutz für das Erzbistum Paderborn (KDO) in ihrer jeweils gültigen Fassung.

8. Der DJK Sportverband Diözesanverband Paderborn e. V. unterhält zur Führung seiner Geschäfte eine Geschäftsstelle.

9. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Art. 2

Ziele und Aufgaben

1. Der DJK Sportverband Diözesanverband Paderborn e. V. will den Mitgliedern seiner Vereine sachgerechten Sport ermöglichen, Gemeinschaft fördern und der gesamtmenschlichen Entfaltung nach der Botschaft Christi dienen. Er vertritt die Anliegen des Sports in Kirche und Gesellschaft.

2. Zur Verwirklichung dieser Ziele hat sich der DJK Sportverband Diözesanverband Paderborn e. V. insbesondere folgende Aufgaben gestellt:

a) Förderung der Mitglieder im DJK Sportverband Diözesanverband Paderborn e. V. in Theorie und Praxis der Lehr- und Bildungsarbeit,

b) Ausbau des DJK Sportverbandes Diözesanverband Paderborn e. V. nach innen und außen,

c) Zusammenarbeit mit Verbänden und Institutionen des Sports,

d) Mitarbeit in den katholischen Organisationen der Erzdiözese Paderborn.

e) Er bekämpft Doping im Sport. Das Nähere regelt die Anti-Doping-Ordnung des DJK Sportverbandes Diözesanverband Paderborn e. V.

f) Er ist bereit, wichtige Aufgaben in Kirche und Gesellschaft mitzutragen.

Art. 3

Aufbau/Mitgliedschaft

Dem DJK Sportverband Diözesanverband Paderborn e. V. gehören ordentliche und außerordentliche Mitglieder an.

– Ordentliche Mitglieder sind die DJK-Vereine in der Diözese Paderborn.

– Außerordentliche Mitglieder sind Vereine, Verbände, Institutionen, Stiftungen, sonstige Einrichtungen und natürliche Personen die eine dauernde Zusammenarbeit mit dem DJK Sportverbandes Diözesanverband Paderborn e. V. eingehen.

Die Aufnahme als Mitglied erfolgt aufgrund eines schriftlichen Antrages an den DJK Sportverband Diözesanverband Paderborn e. V.. Über die Aufnahme als ordentliches oder außerordentliches Mitglied entscheidet der DJK Diözesanverbandsvorstand. Er unterrichtet den DJ K-Landesverband und den DJK Sportverband Deutsche Jugendkraft e. V. über die Aufnahme.

Bei einer Ablehnung des Aufnahmegesuches durch den DJK Diözesanverbandsvorstand ist eine Berufung beim DJK Sportverband Deutsche Jugendkraft e. V. möglich. Dieser entscheidet endgültig. Durch die Zugehörigkeit zum DJK Sportverband Diözesanverband Paderborn e. V. wird das jeweilige Mitglied mittelbar Mitglied des DJK Sportverbandes Deutsche Jugendkraft e. V.

Mit der Stellung des Aufnahmeantrages unterwirft sich der Antragsteller dieser Satzung und den Ordnungen des DJK Sportverbandes Diözesanverband Paderborn e. V. und den Satzungen und Ordnungen der übergeordneten Verbände und Fachorganisationen.

Die Mitgliedschaft ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder, mit Ausnahme von natürlichen Personen, endet:

a) durch Auflösung der Rechtsform,

b) durch Austritt.

Der Austritt eines ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedes aus dem DJK Sportverband Diözesanverband Paderborn e. V. kann nur in einer mit dem Tagesordnungspunkt „Austritt aus dem DJK Sportverband Diözesanverband Paderborn e. V.“ einberufenen Versammlung des satzungsgemäß zuständigen Organs, des ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedes, beschlossen werden. Hierzu ist eine Ladungsfrist von einem Monat erforderlich. Der Austritt muss mit 3/4-Mehrheit der stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer/innen beschlossen werden. Zu dieser Versammlung ist der DJK Diözesanverbandsvorstand einzuladen.

Der Austritt wird nach Erfüllung aller bestehenden Verpflichtungen am Ende des Kalenderjahres rechtskräftig.

c) Durch Ausschluss

Der Beschluss kann erfolgen:

1. Wenn das Mitglied trotz Mahnung seine Verpflichtungen dem DJK Sportverbandes Diözesanverband Paderborn e. V. bzw. den übergeordneten Verbänden und Organisationen gegenüber nicht erfüllt.

2. Wenn das Verhalten des Mitglieds das Ansehen des DJK Sportverbandes Diözesanverband Paderborn e. V. bzw. der übergeordneten Verbände und Fachorganisationen derart verletzt, dass eine weitere Zugehörigkeit sich nicht mehr vertreten lässt.

Der Ausschluss kann nur durch den DJK Diözesanverbandsvorstand ausgesprochen werden und ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben. Das Mitglied kann innerhalb eines Monats gegen den Ausschluss Einspruch beim DJK Bundesverbandsschiedsgericht einlegen. Gegen die Entscheidung des DJK Bundesverbandsschiedsgerichtes hat das Mitglied das Recht der Berufung beim DJK Bundesverbandsgericht.

Die Mitgliedschaft bei natürlichen Personen erlischt durch

– Austritt des Mitglieds (mind. 3 Monate vor dem jeweiligen Jahresende),

– durch Tod des Mitglieds oder

– durch Ausschluss (Verfahren siehe Art. 3. c 1 u. c 2).

Die DJK Vereine haben oder geben sich eine Satzung, die den Zielen und Aufgaben dieser Satzung entsprechen muss. Sie üben ihre Tätigkeit nach ihren eigenen Satzungen in eigener rechtlicher und wirtschaftlicher Verantwortung aus.

Die DJK Vereine sollen die Mitgliedschaft in den Fachverbänden und Landessportbünden des Deutschen Sportbundes erwerben. Als gleichberechtigte Mitglieder ordnen sie sich den Sport- und Spielorganisationen der Fachverbände ein und unterstellen sich deren Satzungen und Ordnungen. Die Mitgliedschaft in Organisationen, deren Satzungen den Zielen der DJK zuwiderlaufen, ist mit der Zugehörigkeit zum DJK Sportverband Diözesanverband Paderborn e. V. unvereinbar.

Der DJK Sportverband Diözesanverband Paderborn e. V. erkennt die Eigenstellung seiner DJK Diözesansportjugend an. Für sie ist zusätzlich die DJK Jugendordnung verbindlich, die Bestandteil dieser Satzung ist. Das Vertretungsrecht der/des DJK Sportjugendleiter/in regelt Artikel 4.2.

Art. 4

Organe

Organe des DJK Sportverbandes Diözesanverband Paderborn e. V. sind:

– der DJK Diözesanverbandstag
– der DJK Diözesanverbandsvorstand
– der geschäftsführende DJK Diözesanverbandsvorstand

1. Der DJK Diözesanverbandstag setzt sich zusammen aus:

– den Mitgliedern des DJK Diözesanverbandsvorstandes
– den Delegierten der DJK Diözesansportjugend
– den Delegierten der DJK Vereine
– die Regionalvertreter
– beratende Mitglieder

2. Dem DJK Diözesanverbandsvorstand gehören an:

– der/die Diözesanverbandsvorsitzende
– der/die 1. Stellv. DJK Diözesanverbandsvorsitzende/Finanzen
– der/die 2. und 3. Stellvertretende DJK Diözesanverbandsvorsitzende (bei diesen
vier Funktionen sollten beide Geschlechter repräsentiert sein, die Aufgaben
werden intern verteilt)
– der Geistliche Beirat, der von der kirchlichen Behörde im Einvernehmen mit dem
DJK Diözesanverbandsvorstand vorgeschlagen und vom Erzbischof ernannt wird
– die DJK Frauenbeauftragte
– die zwei Vertreter der DJK Diözesansportjugendleitung
– die Regionalvertreter mit insgesamt einer Stimme
– die hauptberuflich angestellten Mitarbeiter/innen gehören dem DJK Diözesan-
verbandsvorstand mit beratender Stimme an.

Die Regionalvertreter werden vom DJK Diözesanverbandsvorstand berufen.

Bei Bedarf kann der DJK Diözesanverbandsvorstand weitere beratende Mitglieder (z. B. Anti-Dopingbeauftragte/n) berufen.

3. Der geschäftsführende DJK Diözesanverbandsvorstand setzt sich aus fünf Personen zusammen die alle der katholischen Kirche angehören:

– der/dem DJK Diözesanverbandsvorsitzenden
– der/dem 1. Stellvertretenden DJK Diözesanverbandsvorsitzenden / Finanzen
– der/die 2. und 3. Stellvertretende DJK Diözesanverbandsvorsitzende
– einer/einem Vertreter/in der DJK Diözesansportjugendleitung

Der DJK Sportverband Diözesanverband Paderborn e. V. wird rechtlich vertreten gemäß § 26 BGB durch den DJK Diözesanverbandsvorsitzenden und ein weiteres Mitglied des stimmberechtigten geschäftsführenden DJK Diözesanverbandsvorstandes.

Zu rechtsverbindlichen Erklärungen genügt die Mitwirkung des DJK Diözesanverbandsvorsitzenden oder eines stellvertretenden DJK Diözesanverbandsvorsitzenden mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden DJK Diözesanverbandsvorstandes.

Die Haftung der Mitglieder des DJK Diözesanverbandsvorstand beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Die DJK Sportjugendleitung vertreten die Interessen der DJK Sportjugend des Diözesanverbandes gemäß den in der DJK Jugendordnung festgelegten Aufgaben nach innen und außen.

Art. 5

Der DJK Diözesanverbandstag

1. Der DJK Diözesanverbandstag ist oberstes Beschlussorgan des DJK Sportverbandes Diözesanverbandes Paderborn e.V..

Der DJK Diözesanverbandstag tagt alle zwei Jahre.

Die Einberufung des DJK Diözesanverbandstages erfolgt durch den geschäftsführenden DJK Diözesanverbandsvorstand mit einer Frist von 4 Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Zur Beschlussfassung über wichtige Verbandsangelegenheiten einschließlich solcher Angelegenheiten, für die der DJK Diözesanverbandstag zuständig ist, kann ein außerordentlicher DJK Diözesanverbandstag einberufen werden. Er wird einberufen, wenn der DJK Diözesanverbandsvorstand es mit einfacher Mehrheit der Anwesenden mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschließt, oder wenn ein Drittel der dem DJK Sportverband Diözesanverband Paderborn e. V. angehörenden DJK Vereine die Einberufung unter Angabe der Gründe beim DJK Diözesanverbandsvorstand beantragt. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

Über den DJK Diözesanverbandstag ist eine vom DJK Diözesanverbandsvorstand oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer, oder von einem in der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.

2. Delegierte zum DJK Diözesanverbandstag sind:

– die DJK-Vereine mit jeweils vier Vertretern (davon sollte ein Vertreter aus der
Jugend und eine Frau entsandt werden)
– DJK-Vereine mit mehr als 499 Mitgliedern entsenden einen weiteren Delegierten
je angefangene 5oo Mitglieder.
– weitere Delegierte zum DJK Diözesanverbandstag sind die Mitglieder des DJK
Diözesanverbandsvorstandes
– die Mitglieder des DJK Diözesanjugendausschusses
– die Regionalvertreter
– der/die Anti-Dopingbeauftragte/n
– der/die DJK Diözesanverbandsehrenvorsitzende.

3. Die außerordentlichen Mitglieder, des DJK Sportverbandes DV Paderborn e. V., sind keine Delegierten, sie gehören dem DJK Diözesanverbandstag mit beratender Stimme an.

Art. 6

Aufgaben des DJK Diözesanverbandstages

Die Aufgaben des DJK Diözesanverbandstages sind:

a)    Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung

b)    Entgegennahme der Tätigkeitsberichte der DJK Diözesanverbandsorgane und -konferenzen und Stellungnahme dazu

c)    Entgegennahme des Kassenberichts mit Kassenprüfungsbericht

d)    Beratung und Beschlussfassung des Etats

e)    Entlastung des DJK Diözesanverbandsvorstandes

f)     Wahl der Mitglieder des DJK Diözesanverbandsvorstandes und der Kassenprüfer (Zwei und ein Stellvertreter)

g)    Bestätigung von DJK Diözesansportjugendleiter und DJK Diözesansportjugendleiterin, der/des stellvertretenden DJK Diözesansportjugendleiters/in, die von der DJK Diözesanjugendkonferenz gewählt werden

h)    Bestätigung der DJK Frauenbeauftragten

i)      Bestätigung der Regionalvertreter

j)      Beschlussfassung durch Satzung und Ordnungen und deren Änderungen, Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der aufgrund ordnungsgemäßer Ladung erschienener Mitglieder

k)    Beschlussfassung über Anträge

l)      Einsetzung von Kommissionen

m)  Festsetzung des DJK Diözesanverbandsbeitrages in einer Beitragsordnung

Folgende Mitglieder des DJK Diözesanverbandsvorstandes gem. Art. 4/1 werden für in der Regel vier Jahre gewählt, jedoch in überschlagendem Einsatz, und zwar an einem DJK Diözesanverbandstag:

a)    der/die DJK Diözesanverbandsvorsitzende

b)    der/die 2. Stellvertretende DJK Diözesanverbandsvorsitzende

Auf dem darauffolgenden DJK Diözesanverbandstag werden folgende Mitglieder des DJK Diözesanverbandsvorstandes gewählt:

c)    der/die 1.Stellvertretende DJK Diözesanverbandsvorsitzende / Finanzen

d)    der/die 3. Stellvertretende DJK Diözesanverbandsvorsitzende

Die Bestätigung der DJK Frauenbeauftragten und der DJK Diözesansportjugendleitung erfolgen auf jedem DJK Diözesanverbandstag.

Das Verfahren hinsichtlich Einberufung, Beschlussfähigkeit und Abstimmungsorganisation des DJK Diözesanverbandstages regelt die Geschäftsordnung. Für den Fall, dass keine gültige Geschäftsordnung des DJK Sportverbandes Diözesanverband Paderborn e. V. vorliegt, findet die Geschäftsordnung des DJK Sportverbandes Deutsche Jugendkraft Anwendung.

Art. 7

Aufgaben des DJK Diözesanverbandsvorstandes

Der/die DJK Diözesanverbandsvorsitzende ist für die Leitung des DJK Diözesanverbandes verantwortlich. Er/Sie beruft die Tagungen der DJK Diözesanverbandsorgane ein und führt den Vorsitz.

Die Mitglieder des DJK Diözesanverbandsvorstandes überwachen die Geschäfte des geschäftsführenden DJK Diözesanverbandsvorstandes. Ferner überwachen sie die Erfüllung der Beschlüsse und Empfehlungen des DJK Diözesanverbandstages. Die DJK Diözesanverbandsvorstandsmitglieder nehmen ihre Aufgaben im Rahmen der Beschlüsse der jeweiligen Konferenzen eigenständig wahr.

Der DJK Diözesanverbandsvorstand wählt die Vertreter des DJK Sportverbandes Diözesanverband Paderborn e.V. für den Hauptausschuss des DJK Sportverbandes Deutsche Jugendkraft gem. § 9.1b der Satzung des DJK Sportverbandes Deutsche Jugendkraft.

Der DJK Diözesanverbandsvorstand wählt die Vertreter des DJK Sportverbandes Diözesanverband Paderborn e.V. für den Bundestag des DJK Sportverband Deutsche Jugendkraft, gem. § 10.2a der Satzung des DJK Sportverbandes Deutsche Jugendkraft.

Der DJK Diözesanverbandsvorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende DJK Diözesanverbandsvorstand zuständig.

Der DJK Diözesanverbandsvorstand ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der tatsächlich besetzten Vorstandsämter.

Art. 8

Aufgaben des geschäftsführende DJK Diözesanverbandsvorstand

Die allgemeine rechtsgeschäftliche Vertretung des DJK Diözesanverbandes ist in Art. 4.2 geregelt. Der/die 1. Stellvertreter/in Diözesanverbandsvorsitzende Finanzen stellt den Etat auf und gibt laufend Rechenschaft über den Haushalt und überwacht die ordnungsgemäße Verbuchung der Geschäftsvorfälle. Er/sie weist die nötigen Zahlungen an.

Der geschäftsführende DJK Diözesanverbandsvorstand verwaltet die Finanzen des DJK Diözesanverbandes.

Der/die DJK Diözesanverbandsvorsitzende/r und der/die 1. Stellvertretenden DJK Diözesanverbandsvorsitzenden / Finanzen sind für die Finanzen zuständig.

Dem geschäftsführenden DJK Diözesanverbandsvorstand obliegen alle Rechtsgeschäfte.

Der geschäftsführende DJK Diözesanverbandsvorstand ist dem DJK Diözesanverbandstag und dem DJK Diözesanverbandsvorstand rechenschaftspflichtig.

Ein Mitglied des geschäftsführenden DJK Diözesanverbandsvorstandes, in der Regel der/die DJK Diözesanverbandsvorsitzende, ist Dienstvorgesetzter der hauptberuflichen Mitarbeiter. Die Aufgabenerfüllung geschieht im Rahmen der übrigen satzungsgemäßen Vorschriften.

Art. 9

Aufgaben der DJK Diözesanverbandsvorstandsmitglieder

Die einzelnen DJK Diözesanverbandsvorstandsmitglieder erfüllen ihre Aufgaben in enger Zusammenarbeit.

Der/die DJK Diözesanverbandsvorsitzende/r ist für die Leitung des DJK Diözesanverbandes verantwortlich. Er/Sie beruft die Tagungen der Organe ein und führt deren Vorsitz. Im Verhinderungsfalle nehmen die Vertreter diese Aufgaben war. Die DJK Diözesanverbandsvorsitzende repräsentieren den Verband nach innen und außen.

Der DJK Diözesanverbandsvorstand überprüft den Etat des DJK Sportverbandes Diözesanverband Paderborn e. V. und den Jahresabschluss.

Der DJK Diözesanverbandsvorstand kann Nachträge zum Etat ohne vorherige Genehmigung des DJK Diözesanverbandstages in geringem Umfang vornehmen.

Der DJK Diözesanverbandsvorstand berät und koordiniert die Angelegenheiten des Sports und stellt die Durchführung sportartspezifischer Lehrgänge und Veranstaltungen sicher.

Der geistliche Beirat bemüht sich mit den anderen DJK Diözesanverbandsvorstandsmitgliedern um die Erfüllung der theologischen und pastoralen Aufgaben des Verbandes. Zu seinen besonderen Aufgaben gehört der seelsorgerische Dienst bei den Veranstaltungen des DJK Diözesanverbandes.

Die DJK Frauenbeauftragte vertritt die besonderen Belange der weiblichen Mitglieder des DJK Sportverband Diözesanverbandes Paderborn e.V.

Die Aufgaben der DJK Sportjugendleitung regelt die DJK Jugendordnung.

Art. 10

DJK Diözesanverbandskonferenzen und -ausschüsse

1. Der DJK Sportverband Diözesanverband Paderborn e. V. hat folgende ständige Konferenzen:

a. Konferenz der Geistlichen Beiräte
b. Konferenz der DJK Sportjugendleiter/innen
c. Konferenz des DJK Frauensports

2. Der DJK Diözesanverbandsvorstand kann weitere Konferenzen sowie Ausschüsse für besondere Angelegenheiten einrichten.

Art. 11

Konferenz der geistlichen Beiräte

1. Mitglieder der Konferenz sind der geistliche Beirat des DJK Sportverbandes Diözesanverband Paderborn e. V. und der DJK Vereine.

2. Aufgaben der Konferenz:

Beratung aller Angelegenheiten der religiös-sittlichen und sportlich-ethischen Erziehung und Führung im Bereich des DJK Sportverbandes Diözesanverband Paderborn e. V. Die Konferenz kann Anträge und Anregungen bei den Organen des DJK Diözesanverbandes vortragen.

3. Vorsitzender der Konferenz ist der geistliche Beirat des DJK Sportverbandes Diözesanverband Paderborn e. V.. Die Konferenz der geistlichen Beiräte soll wenigstens einmal im Jahr tagen.

Art. 12

Konferenz der DJK Sportjugendleiter

Zusammensetzung und Aufgaben der Konferenz der DJK Sportjugendleiter/innen regelt die DJK Jugendordnung.

Art. 13

Konferenz des DJK Frauensports

1. Mitglieder der Konferenz sind:

a) die weiblichen Mitglieder des DJK Diözesanverbandsvorstandes
b) die Frauenbeauftragten der DJK Vereine.

2. Aufgaben der Konferenz:

a) Wahl der Frauenbeauftragten des DJK Sportverband Diözesanverbandes
Paderborn e.V.
b) Beratung aller Angelegenheiten des Frauensports im DJK Sportverband
Diözesanverband Paderborn e. V..

Die Konferenz kann Anträge und Anregungen bei den Organen des DJK Sportverbandes Diözesanverband Paderborn e. V. vortragen.

3. Vorsitzende der Konferenz ist die Frauenbeauftragte des DJK Sportverbandes Diözesanverband Paderborn e. V.. Die Konferenz des DJK Frauensports tagt alle zwei Jahre.

Art. 14

Kirchliche Vereinsaufsicht

Als privater nicht rechtsfähiger Verein von Gläubigen untersteht der Verein der kirchlichen Vereinsaufsicht des Erzbischofs von Paderborn gemäß den Bestimmungen dieser Satzungen und dem kirchlichen Recht. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Erzbischöflichen Generalvikariates. Der Verein legt dem Erzbischöflichen Generalvikariat die Jahresrechnungen auf Verlangen vor.

Art. 15

Auflösung des DJK Sportverbandes Diözesanverband Paderborn e. V.

Die Selbstauflösung des DJK Sportverbandes Diözesanverband Paderborn e. V. kann nur in einem mit dem Tagesordnungspunkt:

„Auflösung des DJK Sportverbandes Diözesanverband Paderborn e. V.“ mit einer Frist von vier Wochen schriftlich einberufenen DJK Diözesanverbandstag mit 3/4-Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des DJK Diözesanverbandstages beschlossen werden.

Erweist sich der erste DJK Diözesanverbandstag im Sinne des vorhergehenden Absatzes für nicht beschlussfähig, so ist binnen vier Wochen ein zweiter Diözesanverbandstag einzuberufen.

Dieser DJK Diözesanverbandstag kann mit 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung des DJK Sportverbandes Diözesanverband Paderborn e. V. beschließen. Darauf ist bei der Einberufung des zweiten DJK Diözesanverbandstages hinzuweisen. Die Einberufung des ersten und zweiten DJK Diözesanverbandstages ist gleichzeitig dem DJK-Landesverband und dem DJK Sportverband Deutsche Jugendkraft vorzulegen.

Das bei einer Auflösung des DJK Sportverband Diözesanverbandes Paderborn e.V. vorhandene Vermögen des DJK Sportverbandes Diözesanverbandes Paderborn e.V. fällt an das Erzbistum Paderborn. Es ist in diesem Falle in erster Linie im Sinne der Ziele und Zwecke des DJK Sportverband Diözesanverbandes Paderborn e.V. zu verwenden, in jedem Falle für gemeinnützige und mildtätige Zwecke.

Art. 16

Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung trat nach Annahme durch den DJK Diözesanverbandstag am 17. November 1993 in Brakel in Kraft.

Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und/oder Finanzbehörden aus formellen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.

Die Änderungen der Satzung wurde auf den DJK Diözesanverbandstag am 18.11.2001 in Lippstadt einstimmig beschlossen und tritt ab sofort in Kraft.

Die Änderung der Satzung wurde auf dem DJK Diözesanverbandstag am 20. November 2005 in Dortmund Aplerbeck beschlossen und tritt ab sofort in Kraft.

Die Änderung der Satzung wurde auf dem außerordentlichen DJK Diözesanverbandstag am 30. Oktober 2010 in Dortmund beschlossen und tritt ab sofort in Kraft.

Die Änderung der Satzung wurde auf dem DJK Diözesanverbandstag am 24. November 2013 in Dortmund beschlossen und tritt ab sofort in Kraft.

Die Satzung tritt nach Annahme durch den DJK Diözesanverbandstag am 22.11.2015 in Schmallenberg in Kraft.